Es gibt Fälle, in denen der Architekt zu Akquisezwecken Arbeiten unvergütet vornimmt. Die Grenzen zwischen Akquisition und kostenpflichtiger Leistung sind allerdings fließend und müssen je nach Einzelfall betrachtet werden. Im Zweifel entscheidet ein Gericht, wann es sich um eine Akquiseleistung handelt – entsprechend gibt es zum Thema viele Urteile. Für die Frage, ob es sich um eine honorarfreie Tätigkeit handelt oder nicht, ist vor allem das Zustandekommen eines Architektenvertrags entscheidend. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob der Architekt von sich aus tätig geworden ist.
Schriftlicher Architektenvertrag
Der Architektenvertrag regelt den Umfang und vor allem auch den Übergang von einer honorarfreien in eine vergütete Tätigkeit sowie das Architektenhonorar. Je umfangreicher die Tätigkeiten ausfallen, umso eher ist bei den Leistungen davon auszugehen, dass es sich um Akquiseleistungen handelt, die eine weitere Beauftragung befördern sollen.
In jedem Fall sollte der Architekt bei Vertragsabschluss darauf achten, dass dieser schriftlich erfolgt. So kann der Auftraggeber sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass es sich bei den Erstleistungen um honorarfreie gehandelt hat.
Akquise und Leistungsphasen der HOAI
Akquiseleistungen des Architekten fallen oft in die Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI. Dabei handelt es sich in der Regel um Vorplanungen. Werden diese allerdings vom Auftraggeber weiterverwendet, indem er sie beispielsweise zu Genehmigungszwecken einreicht oder einem anderen Architekten für die Durchführung überlässt, handelt es sich wiederum um eine zu vergütende Leistung.
Auch dann, wenn anschließend an die erbrachte Vorplanung ein Vertragsabschluss über die weiteren Leistungen zustande kommt, muss die ursprünglich honorarfreie Tätigkeit aufgrund der Mindestpreisregelung der HOAI für die Leistungsphasen vergütet werden.
Kriterien zur Honorarpflicht
Weitere Kriterien für eine Vergütungspflicht haben sich aufgrund der Gerichtsurteile ergeben:
- Der Bauherr bringt wiederholt und umfangreiche eigene Wünsche mit in die Vorplanung ein.
- Die Höhe der Bausumme.
- Ein erhöhter Arbeits- und somit Kostenaufwand des Architekten.
- Honorarfreiheit kann bestehen, wenn die Vorarbeiten dem Architekten oder Ingenieur dazu dienen, das eigene Honorar besser kalkulieren zu können.
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